Kulturbund Dahme-Spreewald e.V.
Sitz in 15711 Königs Wusterhausen

Ordnung über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden , Fördermitteln und deren Verwendung

Grundlage für die Regelungen in dieser Vereinsordnung ist der § 4, Abs.4 der Satzungsneufassung vom 14.03.2013.

§ 1 Allgemeines

1. Die Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins ergänzt oder
verändert werden.
Beschlüsse über die Änderungen der Beitragsordnung gelten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.
2. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

§ 2 Beiträge

Als Orientierung zur Festlegung der Beitragshöhe gilt die Sicherstellung der Eigenfinanzierung der Vereinsfixkosten.

(1) Ordentliche Mitglieder (natürliche Personen), die beschäftigt sind bzw. eine freischaffende Tätigkeit,
eine Gewerbetätigkeit oder ein Handwerk ausüben und Rentner zahlen einen jährlichen Beitrag in Höhe von 48 €.
(2) Ordentliche Mitglieder, die arbeitslos und Empfänger von ALG II Leistungen sind,
zahlen einen
jährlichen Beitrag in Höhe von 24 €.
(3) Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr, Auszubildende und Studenten vom 18. bis 27. Lebensjahr
sowie ein Partner
des Mitglieds , zahlen einen jährlichen Beitrag in Höhe von 24 €.
(4) Ordentliche Mitglieder (juristische Personen) zahlen nach Aufnahme als Mitglied einen Jahresbeitrag
von mindestens
60,00 €.
(5) „Fördernde Mitglieder“ (natürliche oder juristische Personen) können ihren Beitrag zur finanziellen Unterstützung des Vereins
frei wählen.

Über Abweichungen von der Höhe des Jahresbeitrages entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Das setzt einen schriftlichen Antrag mit Begründung voraus.

§ 3 Zahlungsweise und Fälligkeit

(1) Die Beitragszahlungspflicht entsteht mit der Aufnahme des Mitgliedes in den Kulturbund Dahme-Spreewald e.V.
Dem künftigen Mitglied ist der Aufnahmezeitpunkt mitzuteilen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 31.03. zu zahlen. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.
IBAN: DE71160500003661023232
BIC: WELADED1PMB (Potsdam)
(alt: Konto-Nr.: 3661023232, BLZ: 1605 0000, Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam)

(3) Bei Unregelmäßigkeiten auf den Konten der Mitglieder (z.B. ohne Deckung, Änderung Konto-Nr., Namensänderung u.a.) werden
die Rücklastschriftgebühr und Mahnkosten erhoben.
Andere Zahlungsweisen werden nicht anerkannt.
(4) Bei Überschreitung des Zahlungsziels und der Notwendigkeit der Abmahnung werden Mahnkosten von 2,50 € pro Mahnung
erhoben.
(5) Ändern sich die beruflichen oder sozialen Verhältnisse wesentlich, kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag
(Angabe
von Gründen notwendig) die Herabsetzung des monatlichen Mitgliedsbeitrages ab Eingang des Antrages beschließen.
(6) Juristische Personen zahlen den Jahresmitgliedsbeitrag bis zum 31.03. des Kalenderjahres.
Abweichende Zahlungsweisen sind mit dem Vorstand zu vereinbaren.

§ 4 Dauer der Beitragszahlung

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist für die Zeit ab Aufnahme bis zur Beendigung (vgl. §4 Abs. 5 der Satzungsneufassung vom
14.03.2013) zu zahlen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied sich zeitweise im Ausland befindet.
Gleiches gilt
bei Wohnsitzwechsel außerhalb des Landkreises Dahme-Spreewald.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen der jeweils gültigen Satzung, bezogen auf die Beendigung der Mitgliedschaft.
Bei juristischen Personen ist eine schriftliche Kündigung erforderlich (vgl. §4 Abs. 5 der Satzungsneufassung vom
14.03.2013).
(4) Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur
Beitragszahlung um ein weiteres Jahr.

§ 5 Zahlung und Verwendung von Spenden und Fördermitteln

(1) Natürliche und juristische Personen können Spenden an unseren gemeinnützigen Verein zahlen, soweit diese
der Wahrnehmung und Erfüllung der Aufgaben und Zielstellungen aus der Satzung (vgl. § 2 Abs. 2g und § 3 der
Satzungsneufassung von 14.03.2013) dienen.
(2) Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Fördermitteln und Mitteln aus Verträgen mit Sponsoren,
die ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden sind.
(3) Spenden und andere finanzielle Mittel sind dann zurückzuerstatten, wenn bekannt wird, dass es sich bei den
Spendern und Sponsoren um natürliche oder juristische Personen handelt, die dem Antisemitismus,
Neofaschismus, Faschismus und Terrorismus angehören. Neben der unverzüglichen Rückzahlung ist das
Finanzamt des Landkreises Dahme -Spreewald zu informieren.
(4) Über Spenden und andere finanzielle Zuwendungen sind Zuwendungsbescheinigungen nach den Regelungen des
Steuerrechts auszustellen. Dazu sind jeweils gültige Vordrucke zu verwenden.
(5) Für unseren gemeinnützigen Verein können Dienst- und Sachleistungen auf freiwilliger Grundlage erbracht
werden, soweit dies mit dem Vorstand abgestimmt wird.

Mit Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 14. März 2013 wird diese Ordnung wirksam
und gilt ab 1. Januar 2014.

Königs Wusterhausen, den 14. März 2013
Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder

Christiana Lücke       Ursula Jagsch
Vorsitzende                Schriftführerin

Anmerkung:
Im Text der Ordnung gilt die maskuline Form der Personenbezeichnung sowohl für männliche wie für weibliche
Personen.