Satzung des Kulturbundes Dahme-Spreewald e.V.
Präambel
Der Kulturbund ist eine Plattform für Künstler, Kulturschaffende und Kulturinteressierte.
Einzelpersonen, Vereine, Organisationen, Institutionen und Firmen sind zur Mitarbeit eingeladen.
Gemeinsam soll erreicht werden, die Bedeutung des Landkreises Dahme- Spreewald als Kulturkreis
nachhaltig zu entwickeln.
Der Verein strebt die offene Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Kulturausschüssen der Kommunen und
des Landkreises, der Touristenverbände sowie mit Kulturveranstaltern an.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Kulturbund Dahme-Spreewald e.V. und ist Mitglied im
Brandenburgischen Kulturbund.
Er hat seinen juristischen Sitz in Königs Wusterhausen.
Anschrift des Vereins:
Eichenallee 12
15711 Königs Wusterhausen
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur im Landkreis Dahme-Spreewald.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) eigene Kulturveranstaltungen wie Lesungen, Konzerte, Ausstellungen, Theater, Foren und Symposien,
Vorträge und fachliche Führungen
b) die ideelle und/oder materielle Förderung bestehender Kulturangebote
c) die Unterstützung von Nachwuchskünstlern
d) die Mitwirkung beim Bündeln und Vermarkten des bestehenden Veranstaltungsangebotes
in Abstimmung mit dem Landkreis , den Kommunen und Privatanbietern
e) die Einrichtung eines öffentlichen Internetforums für Kulturfragen
f) die Anregung und Pflege von Kulturkontakten und den künstlerischen Austausch im Landkreis
g) das Bemühen, öffentliche und private Gelder (durch Spender, Sponsoren und Stifter)
für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu erhalten
h) die Zusammenarbeit mit anderen kulturelle Arbeit leistenden Vereinen, Organisationen, Institutionen
und Personen
3. Zur Erreichung der Vereinsziele werden konkrete Aufgaben gestellt sowie Arbeitskreise und
Projektgruppen gebildet.
4. Der Verein wirkt überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Verein kann seine Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn dies erforderlich ist,
um seinen satzungsgemäßen Zweck nachhaltig erfüllen zu können.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen oder nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
3. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen Ausschluss kann Beschwerde bei der nächsten
Mitgliederversammlung eingelegt werden.
4. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu leisten.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, die Zahlungsfristen, die Zahlungsmodalitäten und zusätzliche Gebühren
bei Zahlungsverzug regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres möglich und mindestens sechs Wochen vorher schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erklären.
6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt oder trotz zweimaliger Abmahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
§ 5 Sonstige Mitgliedschaft
1. Als „Fördernde Mitglieder“ ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen
des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die den Verein und dessen Ziele unterstützen.
2. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden,
die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
zwei Stellvertretern
dem Schriftführer
dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung nach Bedarf fachkompetente Beiräte/Beisitzer
und / oder Projektleiter/Arbeitsgruppenleiter benennen.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt,
ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
zu berufen.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet die Mittel des Vereins unter Beachtung der von der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
Seine Aufgabe besteht insbesondere in der aktiven, engagierten Arbeit zur Verfolgung des in § 2 Absätze 1-3
genannten Zwecks des Vereins.
Zu seinen Aufgaben gehören weiterhin:
1. die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen
2. die Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte
4. die Berufung und Entpflichtung der Beisitzer und Beiratsmitglieder / Projektleiter/ Arbeitsgruppenleiter
5. die Behandlung organisatorischer Maßnahmen
6. die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein
7. die Bestellung einer Geschäftsführung , wenn es zur Erfüllung der zukünftigen, umfangreichen
und territorialen Aufgaben erforderlich ist.
Detaillierte Aufgaben werden in einer gesonderten Geschäftsordnung durch den Vorstand erarbeitet und
geregelt.
§ 9 Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen,
Spenden und Sponsoring erbracht.
2. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen, eine Jahresrechnung zu erstellen
und diese der Mitgliederversammlung vorzulegen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Detaillierte Regularien werden in einer gesonderten Finanzordnung durch den Vorstand erarbeitet und
geregelt.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins und wird einmal im Jahr
vom Vorstand einberufen.
Der Vorstand muss zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, wenn dies mindestens
ein Viertel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes fordert.
2. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung bei Einhaltung einer Ladungsfrist
von 4 Wochen. Die Mitglieder sind schriftlich einzuladen.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein
bekanntgegebene Postanschrift, E-Mailadresse oder Fax-Adresse, gerichtet war.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter bzw. einem vom Vorstand
bestimmten Mitglied oder mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.
4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht
auf die Zahl der Mitglieder.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
6. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll anzufertigen,
das von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind insbesondere:
– Wahl des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
– Festsetzung oder Änderung der Mitgliedsbeiträge
– Erläuterung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr
– Wahl der Revisionskommission
– Festlegung der Ehrenmitgliedschaft
– Entlastung der Vorstandschaft
§ 12 Wahl der Revisionskommission
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren die Revisionskommission,
die aus zwei gleichgestellten Revisoren besteht.
Die Kommission prüft haushaltsrechtlich den Jahresfinanzbericht und alle dazu gehörigen Dokumente und
berichtet darüber in der Jahresmitgliederversammlung.
Die Revisionskommission hat das Recht, die Entlastung des Vorstandes insgesamt oder teilweise vorzuschlagen.
§ 13 Satzungsänderung
Diese Satzung oder Teile der Satzung können von der Mitgliederversammlung mit einer
Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder geändert werden.
Der Vorstand hat das Recht, redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichtes
oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig, ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung
vorzunehmen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Mitglieder sind rechtzeitig vom Antrag auf Auflösung des Vereins unter Angabe der Gründe
zu informieren.
Für den Auflösungsbeschluss ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das vorhandene
Vermögen des Vereins an den Brandenburgischen Kulturbund e.V. für ausschließlich
gemeinnützige Zwecke zu übereignen.
Königs Wusterhausen, den 23. März 2017
Als gesetzliche Vertreter zeichnen:
Christiana Lücke Ursula Jagsch
Vorsitzende Schriftführerin
Anmerkung:
Im Text der Satzung gilt die maskuline Form der Personenbezeichnung sowohl für männliche wie für weibliche
Personen.